buehnenbild_Zelck_Rettungsdienst_DRK_Bitburg_hq-Q__01_.jpg Foto: A. Zelck / DRKS
Das RotkreuzgesetzDas Rotkreuzgesetz

Sie befinden sich hier:

  1. Aktuell
  2. Positionen & Reden
  3. Das Rotkreuzgesetz

Das Rotkreuzgesetz

Kostenlose DRK-Hotline.
Wir beraten Sie gerne.

08000 365 000

Infos für Sie kostenfrei
rund um die Uhr

Das Rotkreuzgesetz von Oktober 2008

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Oktober 2008 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz verabschiedet. Es regelt vor allem die besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und bekräftigt seine außergewöhnliche Rolle im humanitären Bereich.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

  • Das Gesetz bestätigt das DRK e.V. als Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur freiwilligen Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich.
  • Das Gesetz stellt die zentralen Funktionen des DRK heraus, die sich aus den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen ergeben. Dazu gehören insbesondere:
    • die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (nach GA I, Art. 26 u. GA II, Art. 24),
    • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht und die Ideale der Internationalen RK- und RH-Bewegung,
    • die Unterhaltung eines Auskunftsbüros (nach GA III, Art. 122 u. GA IV, Art. 136), die Vermittlung von Schriftwechseln (nach GA IV, Art. 25, Abs.2) sowie die Wahrnehmung des Suchdienstes (nach GA IV, Art. 26 u. Art. 33, Abs.3 u. ZP I, Art. 74).
  • Das Gesetz schreibt das Recht des DRK fest, das Zeichen "Rotes Kreuz auf weißem Grund" und die Bezeichnungen "Rotes Kreuz" und "Genfer Kreuz" zu benutzen.
  • Es wird bestätigt, dass neben dem DRK auch der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen und damit zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt sind.

Historischer Hintergrund

Bis dato waren die Rechtsstellung und die Aufgaben des DRK in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 wurde auf das DRK durch die Gerichte allenfalls entsprechend angewandt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 festgestellt hatte, dass das "Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen gesperrt worden ist". Deshalb regelte das noch von nationalsozialistischer Terminologie geprägte Gesetz von 1937 nicht die Rechte und Pflichten des heutigen DRK und wird im Zuge der Rechtsbereinigung aufgehoben. Der nunmehr beschlossene Entwurf ersetzt das Gesetz von 1937 durch eine zeitgemäße Neuregelung.

Wichtige Erläuterungen

Das neue Gesetz ändert die Rechtsstellung des DRK nicht, gibt ihr aber nunmehr eine Grundlage in Gesetzesform.
Die im Gesetz aufgezählten Aufgaben des DRK sind diejenigen, die aus den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen resultieren, und sind bezüglich der Gesamtaufgaben des DRK nicht abschließend zu verstehen.
Im Hinblick auf die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr ergibt sich keine Änderung der Rechtslage, insbesondere wird keine neuartige „Zwangsverpflichtung“ von DRK-Personal statuiert. In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Fall der Mitwirkung des DRK im Sanitätsdienst der Bundeswehr (mit Ausnahme des ehemaligen Schwesternhelferinnen-Programms, welches aber nicht im Ausland zum Einsatz kam) bisher noch nicht eingetreten, und es ist auch nicht konkret absehbar, dass dies zukünftig geschehen wird. Im Übrigen legen sowohl ein Beschluss der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz aus dem Jahre 2007 als auch das durch das DRK-Präsidium im Jahr 2003 verabschiedete Positionspapier zur zivil-militärischen Zusammenarbeit fest, dass das DRK einem etwaigen Ersuchen der Bundeswehr zur Mitwirkung nicht unter allen Umständen Folge zu leisten hat. So muss eine Mitwirkung im Einzelfall ausscheiden, wenn insbesondere die Rotkreuz-Grundsätze oder die Sicherheit des DRK-Personals unvertretbar beeinträchtigt würden.
Die sowohl durch die Bundesrepublik Deutschland als auch durch das Deutsche Rote Kreuz mitgetragene und auf der Internationalen Konferenz im November 2007 verabschiedete Resolution zum Status der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften als nationale Hilfsgesellschaft erklärt sogar ausdrücklich, dass die Nationalen Gesellschaften die Pflicht haben, Anforderungen der Regierungen abzulehnen, die den Rotkreuz-Grundsätzen widersprechen (z.B. dem Neutralitäts- und Unparteilichkeitsgebot), und die Regierungen diese Entscheidung zu respektieren haben, ja im Grunde solche Anforderungen nicht einmal formulieren sollten.
Darüber hinaus stellt das DRK-Gesetz in § 1 ausdrücklich fest, dass das DRK „freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich“ ist und dabei „die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung“ beachtet. Daraus folgt, dass eine Unterstützung der Bundeswehr unter Verletzung dieser Grundsätze nicht denkbar ist, mithin es grundsätzlich immer einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Situation bedarf.

Die Ausführungen über das Schutzzeichen zielen auf eine substantielle Verbesserung des bisherigen Schutzes, indem sie über den bisher nur richterrechtlich bestehenden zivilrechtlichen Schutz hinausgehen. Sie geben dem DRK eine ausdrückliche Berufungsgrundlage und ergänzten den nach § 125 OwiG bestehenden bußgeldrechtlichen Schutz.

Stand: 07.11.2008